§ 37 Bestimmung von Freizeitwegen
(1) Es obliegt den Gemeinden als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises, Grundflächen in der freien Landschaft zu Wanderwegen, Radwegen, kombinierten Wander- und Radwegen oder Reitwegen (Freizeitwegen) zu bestimmen. Freizeitwege dienen dazu, die freie Landschaft und den Zugang zu Ufern für das Betreten (§23 Abs.3) zu erschließen. Reitwege können auch dazu dienen, den Verkehr auf anderen Straßen und Wegen von Reitenden zu entlasten.
(2) Zu Freizeitwegen dürfen bestimmt werden
§ 38 Verfahren
(1) Zur Vorbereitung der Bestimmung eines Freizeitweges stellt die Gemeinde einen Wegeplan auf. Der Plan muss folgende Angaben enthalten:
Dem Plan ist eine topografische Karte im Maßstab von mindestens 1:25.000 beizufügen, in der der geplante Verlauf des Weges dargestellt ist.
(2) Die Gemeinde legt den Plan mit der Karte für die Dauer eines Monats zur Einsicht aus. §73 Abs.4 und 5 Sätze 1, 2 Nrn.1 und 2 und Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(3) Nach Ablauf der Auslegungsfrist bestimmt die Gemeinde durch Allgemeinverfügung den Freizeitweg und seine Verwendung (§37 Abs.1 Satz 1); sie entscheidet dabei über etwaige Einwendungen. Die Allgemeinverfügung muss die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und die Karte (Absatz 1 Satz 3) enthalten. Sie ist öffentlich bekannt zu machen. Auf die Veröffentlichung der Karte kann verzichtet werden, wenn diese zur öffentlichen Einsichtnahme bereitgehalten wird und die Bekanntmachung darauf hinweist. Den Betroffenen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, ist die Verfügung zuzustellen; auf die Zustellung der Karte kann in den Fällen des Satzes 4 verzichtet werden.
§ 39 Wirkungen der Bestimmung
(1) Soweit die Bestimmung zum Freizeitweg unanfechtbar ist, sind die Betroffenen verpflichtet, dessen Herrichtung und Betreten zu dulden.
(2) Die Gemeinde hat die Freizeitwege gemäß ihrer Verwendung (§37 Abs.1 Satz 1) zu kennzeichnen. Sie hat die Wege zu unterhalten und insbesondere bauliche Anlagen wie Brücken, Treppen, Geländer und Durchlässe in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Das Betreten der Freizeitwege geschieht auf eigene Gefahr; §30 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von §10 Abs.1 des Niedersächsischen Abfallgesetzes sammelt die Gemeinde die auf Freizeitwegen lagernden Abfälle, die Erholungssuchende verbotswidrig zu hinterlassen pflegen, zur weiteren Entsorgung auf eigene Kosten auf und stellt sie an zentralen Abholstellen für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur kostenlosen Übernahme bereit, wenn behördliche Maßnahmen gegen die verursachende Person nicht hinreichend Erfolg versprechend erscheinen. Die Gemeinde kann ihre Pflicht vertraglich auf Dritte übertragen. Die Sätze 1 und 2 gelten auf an Freizeitwege angrenzenden Grundflächen entsprechend, sofern die Besitzer dieser Flächen von der Gemeinde verlangen, dass Abfälle im Sinne des Satzes 1 beseitigt werden.
(4) Auf Verlangen einer waldbesitzenden oder sonstigen grundbesitzenden Person, deren Grundstück an einen Freizeitweg angrenzt, hat die Gemeinde
soweit die Voraussetzungen des §37 Abs.2 Nr.1 nicht mehr vorliegen. Wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, kann die Gemeinde einen Freizeitweg zeitweise sperren oder ihn verlegen oder aufheben. Für die Aufhebung und Verlegung gilt §38 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Aufhebung die Aufstellung eines Wegeplans sowie Einzelangaben über den Weg und seinen Verlauf nicht erforderlich sind.
§ 40 Entschädigung
(1) Werden Grundflächen zu Freizeitwegen bestimmt, so leistet die Gemeinde den Betroffenen auf deren Verlangen eine Entschädigung für den Rechtsverlust und für sonstige durch die Maßnahme eintretende Vermögensnachteile.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart wird, hat die Gemeinde für den Rechtsverlust eine laufende Entschädigung in Höhe des für Grundflächen gleicher Art ortsüblichen Miet- oder Pachtzinses, mindestens jedoch in Höhe des für landwirtschaftlich genutzte Grundflächen der geringsten Ertragsklasse ortsüblichen Landpachtzinses zu zahlen. Die Entschädigung setzt die Gemeinde auf Antrag der Berechtigten nach Maßgabe des §11 Abs.3 und 4 NEG fest. Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Festsetzung der Entschädigung wesentlich geändert, so wird diese neu festgesetzt. Für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung gilt §43 NEG entsprechend.
(3) Die Gemeinde kann die Bestimmung eines Freizeitweges davon abhängig machen, dass Dritte, insbesondere Reitvereine und gewerbliche reitsportliche Unternehmen, sie von der Entschädigungspflicht freistellen und eine etwa notwendige Herrichtung und die Unterhaltung des Weges übernehmen, sofern der Weg auf Betreiben der Dritten bestimmt werden soll oder sonst bevorzugt deren Belangen dient. Die Freistellung wirkt nicht gegenüber Entschädigungsberechtigten.
§ 41 Überörtliche Freizeitwege
Freizeitwege, die innerhalb des Bereichs einer Samtgemeinde über das Gebiet einer Mitgliedsgemeinde hinausführen, sind von der Samtgemeinde zu bestimmen und zu unterhalten. Die Samtgemeinde hat die Entschädigung nach §40 festzusetzen und zu leisten. Freizeitwege, die innerhalb des Kreisgebiets über das Gebiet einer Samtgemeinde oder einer nicht zu einer Samtgemeinde gehörenden Gemeinde hinausführen sollen, sind durch den Landkreis zu bestimmen und zu unterhalten. In den Fällen des Satzes 3 hat der Landkreis die Entschädigung nach §40 festzusetzen und zu leisten. Die §§37 bis 40 gelten entsprechend.