In der Satzung wird ausschließlich die männliche Schreibweise verwendet. Dies hat rein schreibtechnische Gründe. Mit dieser Satzung werden ausdrücklich Frauen und Männer angesprochen.
Verband Wiehengebirgsverband Weser-Ems e. V.
kurz: Wiehengebirgsverband
Präambel
Der 1908 gegründete Verband ist ein rechtsfähiger Verein und führt den Namen „Wiehengebirgsverband Weser-Ems e.V.“. Sitz des Verbandes ist Osnabrück.
Als Dachverband von Vereinen, Organisationen und Personen setzt sich der Wiehengebirgsverband im Rahmen seiner Schwerpunkte Wandern, Naturschutz und Heimat- und Brauchtumspflege auf allen politischen und gesellschaftlichen Ebenen für die Interessen seiner Mitglieder ein und arbeitet dafür mit allen zusammen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen, um neue Perspektiven im Sinne des Vereinszweckes zu schaffen und zu unterstützen.
Der Wiehengebirgsverband steht auf dem Boden des Grundgesetzes, er steht allen Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, sexueller Orientierung, Weltanschauung oder Religion offen. Er ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden und sieht sich der Generationengerechtigkeit verpflichtet.
In diesem Sinne gibt sich der Wiehengebirgsverband folgende Satzung:
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verband Wiehengebirgsverband Weser-Ems e.V. verwendet den Kurznamen "Wiehengebirgsverband" und die Abkürzung „WGV“. Er wird im Vereinsregister mit Sitz in Osnabrück eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Ziele
(1) Der Verband ist ein Dachverband von Vereinen, Organisationen und natürlichen Personen, die im Wesentlichen die nachfolgenden Ziele verfolgen:
- die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter Berücksichtigung des
Klimaschutzes
und der Nachhaltigkeit
- die Förderung des Sports, insbesondere des Wanderns
- die Förderung von Kunst und Kultur
- die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
- die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und Ortsverschönerung
- die Förderung internationaler Zusammenarbeit, der Toleranz auf allen Gebieten,, der Kultur
und des Völkerverständigungsgedankens
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und
mildtätiger Zwecke
- Förderung des Jugend- und Schulwanderns sowie der Jugendarbeit
- Förderung von Maßnahmen in den Bereichen Integration, Inklusion und Migration
(2) Das Verbandsgebiet umfasst den Wiehengebirgsraum und das nordwestdeutsche Tiefland zwischen Weser und niederländischer Grenze bis zur südlichen Nordsee.
(3) Der Verband fördert die Belange seiner Mitgliedsvereine. Zur Verwirklichung dieser
Aufgaben führt der Verband Veranstaltungen – gleich welcher Art – sowie Aus- und
Fortbildungen durch die Verbandsfachwarte, Verbandsgeschäftsstelle, die kooperierenden Wanderakademien, Landesverbände und Bundesverbände durch.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. „steuerbegünstigten Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitgliedsbeiträgen des Verbandes. Eine Unterstützung der Mitglieder aus Spenden oder Fördermitteln ist unter Maßgabe von § 52 und § 58 AO zulässig.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Alle Ämter des Verbandes sind Ehrenämter. Der Verbandsvorstand kann jedoch mit Mehrheitsbeschluss bestimmen, dass für die Wahrnehmung bestimmter Ämter innerhalb des Verbandes pauschale Aufwandsentschädigungen und der Ersatz von Auslagen in einem vom Verbandsvorstand bestimmten Rahmen gewährt werden.
§ 4
Beteiligung an und Gründung neuer Gesellschaften
(1) Der Verband kann sich an Gesellschaften, Vereinen und Einrichtungen mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung beteiligen oder neue Gesellschaften gründen.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, über die wirtschaftlichen Verhältnisse eingegangener Beteiligungen und neu gegründeter Gesellschaften anhand deren Jahresabschlussunterlagen im Rahmen der Vorlage des Jahresberichts und der Jahresrechnung gem. § 12 Abs. 1 Pkt. a) zu berichten.
§ 5
Vertretung
(1) Der Verband wird vertreten durch
1. den Präsidenten
2. die beiden Vizepräsidenten
3. den Schatzmeister
(2) Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB und bilden das Präsidium des Verbandes. Jedem von ihnen wird Einzelvertretungsbefugnis erteilt.
§ 6
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Verbandes:
a) natürliche Personen
b) juristische Personen
c) nicht rechtsfähige Vereine, die sich ganz oder teilweise den in § 2 genannten
Aufgaben selbst widmen oder diese fördern
d) Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Verbandsvorstandes Einzelpersonen
ernannt werden, die sich um den Verband oder dessen Ziele besonders verdient gemacht
haben; ehemalige Verbandspräsidenten können auch zu Ehrenpräsidenten ernannt
werden
(2) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Hauptvorstand.
§ 7
Beiträge
Die Verbandsmitglieder leisten bis zum 01. April des Jahres den von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beitrag.
§ 8
Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Erlöschen, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.
(2) Der Austritt aus dem Verband erfolgt durch schriftliche Erklärung bis zum 30. September gegenüber
dem Verbandsvorstand zum jeweiligen Jahresende.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden wegen:
a) groben Verstoßes gegen die Aufgaben und Ziele des Verbandes oder die Beschlüsse der
Jahreshauptversammlung,
b) schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Verbandes,
c) Nichtzahlung des Beitrages nach schriftlicher Mahnung.
Anträge auf Ausschluss können von einem Mitglied des Verbandsvorstandes oder von jedem ordentlichen Mitglied schriftlich mit Begründung an den Verbandsvorstand gestellt werden, der über den Antrag nach vorheriger Anhörung des Betroffenen entscheidet. Die Entscheidung ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein und Einspruchsbelehrung mitzuteilen. Gegen die Entscheidung ist innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Zugang Einspruch beim Verbandsvorstand zulässig, über den die nächste ordentliche Jahreshauptversammlung entscheidet. Bei der Abstimmung ist das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt.
§ 9
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder haben im Rahmen dieser Satzung ein Antrags- und Stimmrecht.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband in seinen satzungsgemäßen Bestrebungen zu unterstützen und bis zum 01. April eines jeden Jahres ihren Jahresbeitrag zu zahlen. Die Jahreshauptversammlung beschließt die Beitragsordnung.
(3) Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sowie mittelbare Mitglieder des Verbandes sind von der Beitragszahlung befreit.
(4) Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.
§ 10
Organe
Organe des Verbandes sind:
1. die Jahreshauptversammlung,
2. der Hauptvorstand.
§ 11
Jahreshauptversammlung
(1) Die Jahreshauptversammlung wird gebildet durch Mitglieder bzw. Delegierte der ordentlichen Mitglieder und den Hauptvorstand.
(2) Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich einmal an einem Ort des Verbandsgebietes statt. Die Versammlung wird vom Verbandsvorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe von Ort, Datum und Uhrzeit per E-Mail an die letzte bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds einberufen. Der Versand der Sitzungsunterlagen und der vorläufigen Tagesordnungspunkte erfolgt auf dem gleichen Weg mit einer Frist von 14 Tagen.
(3) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung schriftlich per E-Mail an den Hauptvorstand zu richten, der insoweit zur Ergänzung der Tagesordnung in der Jahreshauptversammlung verpflichtet ist. Verspätete Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Jahreshauptversammlung dieses beschließt; dieses gilt nicht, wenn verspätete Anträge auf eine Änderung der Satzung gestellt werden. Rechtzeitig eingegangene schriftliche Anträge sind unverzüglich den Mitgliedern mitzuteilen.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Verbandsvorstandes oder dann statt, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Abs. (1) und (2) gelten entsprechend.
(5) Die satzungsgemäß einberufene jährliche Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet.
§ 12
Aufgaben der Jahreshauptversammlung
(1) Die Jahreshauptversammlung beschließt über:
a) den Jahres- und Kassenbericht,
b) die Entlastung des Hauptvorstandes,
c) den Haushaltsplan und die Höhe des Beitrages,
d) die Satzungsänderungen,
e) die Wahl des Hauptvorstandes und der Rechnungsprüfer - die Wahl gilt für drei Jahre -
f) den Zeitpunkt und den Ort der nächsten Jahreshauptversammlung,
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Hauptvorstandes,
h) die Auflösung des Verbandes.
(2) Zu Beginn der Jahreshauptversammlung hat der Versammlungsleiter festzustellen, ob die Einladung ordnungsgemäß und rechtzeitig erfolgt ist. Auf Einhaltung der Ladungsfrist kann von der Jahreshauptversammlung verzichtet werden.
(3) Über die Jahreshauptversammlung fertigt der Schriftführer eine Niederschrift an, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 13
Stimmrecht der Mitglieder
(1) Die Verbandsmitglieder werden in der Jahreshauptversammlung,
soweit es sich um Vereine handelt, durch deren satzungsmäßigen Vorstand, die übrigen juristischen Personen durch deren gesetzlichen Vertreter vertreten. Eine Vertretung durch Beauftragte ist zulässig.
(2) Die Mitglieder haben je eine Stimme. Mitgliedsvereine mit mehr als 50 Mitglieder erhalten für jede angefangene 50 eine weitere Stimme. Die Stimmabgabe der Mitgliedsvereine, die mehrere Stimmen haben, erfolgt nur einheitlich durch den jeweiligen Vereinsvorsitzenden im Sinne von § 26 BGB.
(3) Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht übertragen werden.
(4) Stimmberechtigt und antragsberechtigt sind nur Mitglieder, die den Beitrag für das vergangene Jahr entrichtet haben.
(5) Die Jahreshauptversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen auf die Mitgliedsvereine entfallen.
(6) Die Jahreshauptversammlung tagt vorrangig in Präsenz und kann nachrangig virtuell erfolgen. Virtuelle Jahreshauptversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen digitalen Konferenzraum statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden.
(7) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gem. § 32 BGB gültig, wenn alle ordentlichen Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
§ 14
Hauptvorstand
(1) Der Hauptvorstand besteht zwingend aus dem Präsidium gem. § 5 und wird erweitert um:
1. den Hauptfachwart für Wandern
2. den Hauptfachwart für Wege
3. den Hauptfachwart für Naturschutz, Klimaschutz und Nachhaltigkeit
4. den Hauptfachwart für Kultur
5. den Schriftführer
6. den Vertreter der Stadt Osnabrück, im Allgemeinen den für den Wiehengebirgsverband
Weser-Ems e.V. zuständigen Beamten auf Zeit
7. den Ehrenpräsidenten mit beratender Stimme ohne Stimmrecht.
Weiterhin kann der Hauptvorstand ergänzt werden um
1. einen Hauptfachwart für Familie
2. einen Hauptfachwart für Jugend
3. einen Hauptfachwart für Öffentlichkeitsarbeit
4. einen Hauptfachwart für Radwandern.
(2) Vorstandssitzungen sind nach Ermessen des Verbandspräsidenten oder auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Verbandsvorstandes einzuberufen. Zu den Sitzungen lädt der Präsident mit einer Frist von einer Woche per E-Mail ein. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist verkürzt und auf eine schriftliche Einladung verzichtet werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse vorzugsweise in Präsenzsitzungen bei persönlicher Anwesenheit der Vorstandsmitglieder. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand Beschlüsse fassen:
1. in Vorstandssitzungen auf dem Wege der elektronischen Kommunikation, z. B.im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz oder
2. außerhalb einer Vorstandssitzung im Wege einer Abstimmung per E-Mail.
(3) Der Hauptvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(4) Der Hauptvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(5) Sitzungen des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB finden statt, sofern die laufenden Verbandsgeschäfte dieses erfordern, Entscheidungen im Umlaufverfahren sind möglich. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(6) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Jahreshauptversammlung weitere Fachwarte wählen.
(7) Kooptationen:
1. Der Vorstand kann jederzeit zusätzliche Mitglieder – mit Rede- aber ohne Stimmrecht – in den Vorstand kooptieren, insgesamt jedoch nicht mehr als ein Viertel der Mitglieder des von der Jahreshauptversammlung gewählten Vorstandes.
2. Für den Fall, dass Mitglieder vorzeitig aus dem Vorstand ausscheiden, kann der Vorstand an ihre Stelle neue stimmberechtigte Mitglieder kooptieren. Eine solche Kooptation muss von der nächsten Jahreshauptversammlung bestätigt werden.
(8) Der Hauptvorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Dazu gehört vor allem die Erledigung der Beschlüsse der Organe des Verbandes. Ergeben sich dabei neue Gesichtspunkte oder schwerwiegende Bedenken gegen ihre Durchführung, kann er vor der weiteren Ausführung eine Entscheidung des Organs herbeiführen, das den betreffenden Beschluss gefasst hat. Er bemüht sich um die Koordinierung der Bestrebungen des Verbandes und seiner Mitglieder.
(9) Der Präsident ist der Repräsentant des Verbandes. Er koordiniert die Arbeit der Vorstandsmitglieder. Ihm obliegt die Kontaktpflege zu allen Personen und Institutionen, die sich mit Aufgaben befassen, die für den Verband von Bedeutung sein können. Ihm obliegt es, Jahreshauptversammlungen und Vorstandssitzungen einzuberufen und zu leiten. Er ist für die Geschäfte zuständig, die nicht in den Tätigkeitsbereich eines anderen Vorstandsmitglieds fallen, jedoch darf er ihm obliegende Geschäfte allgemein oder im Einzelfall auf andere Vorstandsmitglieder übertragen.
(10) Die Vizepräsidenten vertreten den Verbandspräsident(en) bei seiner Verhinderung. Sie erledigen ferner die ihnen vom Verbandspräsident übertragenen Geschäfte.
(11) Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte des Verbandes in eigener Verantwortung, jedoch in Abstimmung mit dem Präsidenten. Er erstellt den Jahresabschluss und den Haushaltsplan.
(12) Die Hauptfachwarte führen im Einvernehmen mit dem Präsidenten für ihren Tätigkeitsbereich Veranstaltungen durch. Soweit dem Verband Kosten entstehen können, sind die beabsichtigten Maßnahmen zuvor mit dem Präsidium des Verbandes abzustimmen.
§ 15
Arbeitsausschüsse
(1) Der Hauptvorstand bildet bei Bedarf für die Aufgabengebiete der Hauptfachwarte jeweils einen Arbeitsausschuss. Er kann weitere Arbeitsausschüsse bilden.
(2) Der Präsident des Verbandes ist zu allen Ausschusssitzungen einzuladen.
§ 16
Beirat
Der Hauptvorstand kann zur Unterstützung bei fachlichen Fragen einen Beirat berufen. Denkbar wären hier z.B.:
- Expertise/Blick von außen
- Repräsentative Vertretung aus Politik, Wirtschaft und Verwaltung
- Übernahme von Aufgaben.
Näheres regelt eine Anlage zur Satzung.
§ 17
Vereinsvorsitzenden-Versammlung
(1) Zur Förderung der Verbandsarbeit durch Verbesserung der Kommunikation und Beteiligung der Mitgliedsvereine an der Willensbildung der Verbandsorgane dient als Einrichtung die Vereinsvorsitzenden-Versammlung. Sie ist kein Verbandsorgan.
(2) Die Vereinsvorsitzenden-Versammlung besteht aus dem 1. Vorsitzenden der Mitgliedsvereine, bei juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts aus deren gesetzlichen Vertretern. Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes der Vorsitzenden-Versammlung kann Vertreter nur ein Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB sein, im Übrigen ein sonstiger Berechtigter nach den jeweiligen für die Rechtsform des Mitgliedes geltenden Vorschriften.
(3) Die Versammlung tritt bei Bedarf zusammen. Sie kann als zentrale Versammlung auf Einladung des Vorstandes oder als regionale Versammlung auf Einladung eines Beiratsmitgliedes stattfinden. Über eine beabsichtigte regionale Versammlung ist der Vorstand zu informieren.
§ 18
Ehrungen
(1) Der Wiehengebirgsverband ehrt Persönlichkeiten, die sich um die gemeinnützige Arbeit des Verbandes verdient gemacht haben, mit der Verleihung der
- Silbernen Ehrennadel mit Urkunde für hervorragende Verdienste
- Goldenen Ehrennadel mit Urkunde für herausragende Verdienste
- Ehrenmitgliedschaft auf Grund außerordentlicher Verdienste.
Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet gemäß § 12 Abs. 1 g die Jahreshauptversammlung. Die Aushändigung der Urkunde erfolgt durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten auf der Jahreshauptversammlung.
(2) Verdienstvolle Arbeit in einem Mitgliedsverein allein reicht für die Ehrung durch den Verband nicht aus.
§ 19
Geschäftsstelle
(1) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Verbandes wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
(2) Der Verbandspräsident kann im Rahmen des Haushaltsplanes einen Verbandsgeschäftsführer und notwendige weitere Mitarbeiter einstellen sowie Arbeitsverhältnisse begründen, ändern oder auflösen.
(3) Die Einstellung und Kündigung des Verbandsgeschäftsführers bedarf der Zustimmung des Verbandsvorstandes, die schriftlich eingeholt werden kann.
§ 20
Rechnungsprüfer
(1) Die von der Jahreshauptversammlung gewählten Rechnungsprüfer haben alljährlich vor der Jahreshauptversammlung das Kassenwesen des Verbandes zu prüfen und über das Ergebnis dieser Prüfung in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Prüfung ist mindestens von zwei Rechnungsprüfern zu vollziehen.
(2) Sie dürfen nicht dem Verbandsvorstand angehören.
(3) Die Rechnungsprüfer empfehlen der Jahreshauptversammlung eine Entlastung des Vorstandes, sofern sie nichts zu beanstanden haben.
(4) Bei der Abstimmung über die Entlastung des Verbandsvorstandes sind die davon Betroffenen aus gesetzlichen Gründen nicht abstimmungsbefugt (§ 34 BGB).
§ 21
Wahlen, Wahlzeiten, Beschlussfassungen und Niederschriften
(1) Abstimmungen bei Wahlen oder über Anträge erfolgen offen, sofern nicht mindestens von der Hälfte der anwesenden Stimmen eine geheime Wahl verlangt wird.
(2) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei mehreren Anträgen in der gleichen Sache hat der weitestgehende Antrag den Vorrang. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Erhält bei einer Wahl keiner der Vorgeschlagenen die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Bleibt es bei der Stimmengleichheit, dann entscheidet das Los, das der älteste anwesende Delegierte zieht.
(4) Die Wahlzeit dauert 3 Jahre. Sie verlängert oder verkürzt sich bis zu einer Neuwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, hat die Jahreshauptversammlung eine Ersatzwahl durchzuführen. In diesem Falle endet die Wahlzeit mit dem Ablauf der Wahlzeit des früheren Vorstandsmitglieds.
(5) Die Wahlzeit der Rechnungsprüfer beträgt ebenfalls 3 Jahre. Deren Wiederwahl ist nur einmal möglich.
(6) In allen übrigen Fällen ist Wiederwahl zulässig. Sie kann mit Ausnahme der Wahl des Verbandspräsidenten durch Blockabstimmung erfolgen.
(7) Über jede Sitzung eines Organs des Verbandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Verbandspräsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie muss den wesentlichen Inhalt und die Ergebnisse wiedergeben. Die Niederschrift über Jahreshauptversammlungen ist den Mitgliedern zeitnah zuzuleiten. Einwendungen gegen die Niederschrift können innerhalb von 2 Wochen erhoben werden.
§ 22
Satzungsänderung
Über Änderungen der Satzung beschließt die Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 23
Auflösung des Verbandes
(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine eigens dafür einberufene Jahreshauptversammlung und nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die zum Zwecke der Auflösung des Verbandes einberufene Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie mindestens zwei Monate vorher unter Angabe des Zweckes einberufen worden ist.
(3) Falls diese Auflösungs-Versammlung nichts anderes bestimmt, sind die dann amtierenden vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren ernannt. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften der §§ 47 ff. BGB.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Osnabrück mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für die in dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden. Die Anteile bestimmen sich nach den im Vorjahr bezahlten Jahresbeiträgen.
§ 24
Datenschutz
Informationen über den Datenschutz werden in den gesetzlich geregelten Fällen zur Verfügung gestellt. Grundlage für alle datenschutzrechtlichen Belange bildet die Datenschutzgrundverordnung (DSGV).
§ 25
Inkrafttreten der Satzung
Diese, am 10. Juni 2023 von der Jahreshauptversammlung in Lohne beschlossene Satzung, tritt am Tage nach der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige, am 21. April 1996 in Preußisch Oldendorf beschlossene Satzung, außer Kraft.
Hinweis: Der Eintrag im Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück ist am 12.01.2024 erfolgt.